Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

1. Für alle Angebote, Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte u.a. gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Der Besteller erklärt sich durch Erteilung eines Auftrags mit diesen in vollem Umfang einverstanden.

2. Abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie besonders vereinbart und schriftlich bestätigt werden. Die Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nicht, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

3. Bis zu einer gegenteiligen Vereinbarung gelten diese Bedingungen für den gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverkehr, auch soweit bei einer einzelnen Auftragserteilung im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung auf diese Bedingungen nicht besonders Bezug genommen wird.

II. Angebot und Vertragsabschluss

1. Angebote erfolgen stets freibleibend. Aufträge bedürfen zur Rechtsgültigkeit der schriftlichen Bestätigung, deren Inhalt für das Vertragsverhältnis maßgebend ist. Durch Auslieferung wird ein Auftrag verbindlich. Telefonische und mündliche Vereinbarungen sowie Absprachen mit Vertretern erlangen erst dann Rechtsgültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind. Übermittlungsfehler bei telefonischen Anfragen gehen zu Lasten des Bestellers.

2. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

III. Preis und Zahlung

1. Die Preise verstehen sich in EUR. Sie gelten mangels besonderer schriftlicher Vereinbarungen ab Werk, ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Bei Verkäufen, die nicht in EUR erfolgen, trägt vom Datum der Verkaufsbestätigung des Lieferers an bis zur endgültigen Zahlung der Besteller das Kursrisiko des Lieferers. Im Falle der Abwertung der Vertragswährung oder im Falle der Aufwertung der EUR erhöht sich daher der vom Lieferer bestätigte Preis entsprechend. Sofern der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB ist, sind unsere Preise freibleibend.

2. Vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen sind die Rechnungen innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar; bei Zahlungseingang innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewährt der Lieferer 2 Prozent Skonto, unter der Voraussetzung, dass keine sonstigen Forderungen gegen den Besteller offen stehen. Nicht skontierfähig sind Rechnungen aus Dienstleistungen, Mieten, Frachten und anderer Nebenleistungen.

3. Zahlungen, die gegen Übersendung eines vom Lieferer ausgestellten und vom Besteller akzeptierten Wechsel erfolgen, gelten erst dann als geleistet, wenn der Wechsel vom Besteller eingelöst ist, und der Lieferer aus der Wechselhaftung befreit ist, so dass der vereinbarte Eigentumsvorbehalt (unbeschadet weitergehender Vereinbarungen) sowie die sonstigen Vorbehaltsrechte, zumindest bis zur Einlösung des Wechsels zu Gunsten des Lieferers, bestehen bleiben.

4. Beträgt der Auftragswert EUR 100,–– oder weniger, so wird ein sog. Mindermengenzuschlag in Höhe von EUR 50,–berechnet.

5. Sofern der Besteller nicht entsprechend den vorstehenden Bestimmungen oder besonderer vertraglicher Vereinbarungen Zahlungen leistet, kommt er auch ohne Mahnung in Zahlungsverzug. In diesem Fall ist der Lieferer berechtigt, vom Fälligkeitstag an Verzugszinsen in Höhe der eigenen Kreditkosten zu berechnen, mindestens aber in Höhe von 5 Prozent über dem jeweils gültigen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

6. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Lieferer zum Rücktritt von allen mit ihm geschlossenen Verträgen berechtigt. Etwa gestundete oder noch nicht fällige Forderungen werden zur Zahlung ohne jeden Abzug fällig. Gleiches gilt bei sonstiger sichtbarer Vermögensverschlechterung des Bestellers, insbesondere bei Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der Durchführung sonstiger gerichtlicher Vollstreckungsmaßnahmen. In diesen Fällen gelten alle vorgesehenen Rabatte, Bonifikationen usw. als verfallen, so dass der Besteller die in Rechnung gestellten Bruttopreise zu zahlen hat.

7. Der Besteller verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese vom Lieferer anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind. Für Nichtkaufleute im Sinne des HGB verbleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen.

IV. Lieferungen, Gefahrenübergang und Entgegennahme

1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Anfuhr und Aufstellung, bzw. deren Kosten übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Zum Abschluss einer Versicherung ist der Lieferer nicht verpflichtet.

2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wurde.

3. Angaben über Lieferfristen gelten im Übrigen nur annähernd, es sei denn, dass der Lieferer eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben hat. Ereignisse höherer Gewalt sowie Umstände, die für den Lieferer unvorhersehbar, außergewöhnlich und unverschuldet sind (Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Rohstoffen, Streik und Aussperrung sowie sonstige Arbeitskämpfe) entbinden den Lieferer für die Dauer der Behinderung oder deren Nachwirkung von der Leistungspflicht. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Der Lieferer ist nach seiner Wahl zur späteren Leistung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Lieferer wird den Besteller von den Umständen unverzüglich in Kenntnis setzen und im Falle eines Rücktritts bereits erbrachte Gegenleistungen des Bestellers zurückerstatten.

4. Im Falle von Leistungsverzug oder vom Lieferer zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche des Bestellers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter sowie sonstiger Angestellter oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten, oder es handelt sich um Schadenersatzansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm beginnend eine Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch ein halbes Prozent des Rechnungsbetrags, für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

6. Für die Montage bzw. Überwachung der Inbetriebnahme des Liefergegenstandes gelten besondere Bedingungen.

V. Sicherungen

1. Kommt der Besteller mit einer fälligen Zahlung aus laufenden oder früheren Abschlüssen in Rückstand oder werden dem Lieferer nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers herabmindern, ist der Lieferer ohne weiteres berechtigt, die sofortige Bezahlung oder sicherheitshalber die Herausgabe der gelieferten Ware unter gleichzeitiger Erklärung des Rücktritts vom Vertrag zu fordern; ferner für noch zu liefernde Waren nach Ermessen des Lieferers Vorauszahlungen oder Sicherstellung zu verlangen oder ganz vom Vertrag zurückzutreten.

VI. Gewährleistungsbestimmungen

1. Der Lieferant ist stets um einwandfreie Qualität aller m-tec®-Produkte bemüht. Sollte der Besteller dennoch Grund zur Reklamation gegen den Lieferanten haben, stehen ihm Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten zu, bei dem er das Produkt gekauft hat. Zusätzlich übernehmen wir als Lieferant dem Besteller gegenüber die Gewährleistung, dass das Produkt frei ist von Fabrikations- und Materialfehlern. Sollten jedoch innerhalb der Gewährleistungszeit (jeweils gerechnet ab dem Datum des Kaufs vom Lieferanten) derartige Fehler auftreten, kann der Besteller das Produkt an unsere Zentrale Service-Station in Neuenburg einschicken. Wir werden den Fehler dann kostenlos beseitigen. Nach zweimaliger erfolgloser Fehlerbeseitigung durch uns ist der Besteller berechtigt vom Kaufvertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Weitergehende Ansprüche werden von der Gewährleistung nicht erfasst. Die Gewährleistungszeit beträgt 12 Monate. Der Versand erfolgt auf die Gefahr des Bestellers. Die Transportkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Eine Gewährleistung durch uns ist ausgeschlossen, wenn wir bei dem Produkt einen unsachgemäßen Eingriff feststellen.

2. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

a. Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelnde Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.

b. Der Besteller nicht unverzüglich seiner gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflicht gem. § 377 HGB nachkommt, spätestens jedoch 14 Tage nach Eingang der Ware am Bestimmungsort.

3. Der Verkauf von gebrauchten Produkten unterliegt nicht den Gewährleistungsbestimmungen und ist somit frei von jeglichen Ansprüchen.

4. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, ansonsten ist der Lieferer von der Mangelhaftung befreit.

5. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate, sie läuft mindestens aber bis Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.

6. Werden durch den Besteller oder Dritte ohne vorherige Genehmigung des Lieferers Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so ist eine Haftung des Lieferers ausgeschlossen.

7. Haftung für überlassene Produkte
Für sämtliche im Zusammenhang mit den von m-tec® gelieferten Produkten entstehende Schäden ist nach Auslieferung bzw. Übergabe der Produkte ausschließlich der Kunde verantwortlich. Sämtliche dem Kunden entgeltlich oder unentgeltlich überlassene Produkte werden von m-tec® oder einem dazu beauftragten Dritten auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit überprüft. Dies entbindet den Kunden nicht von seinen eigenen Verpflichtungen, sämtliche übernommenen Produkte vor jeder Inbetriebnahme auf ihren ordnungsgemäßen Sicherheitszustand zu überprüfen. Der Kunde haftet für alle Schäden, auch solche gegenüber Dritten, die durch unterlassene Sicherheitsprüfungen oder unsachgemäßen Gebrauch an Produkten entstehen. Der Kunde haftet auch für den Untergang der überlassenen Produkte (z.B. Diebstahl) und hat insoweit geeignete Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Eine Haftung von m-tec® ist in allen Fällen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens m-tec® gegeben.

8. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dazu gehören insbesondere Schadensersatzansprüche aus Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluss, unerlaubte Handlung, auch soweit solche Ansprüche in Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Bestellers stehen, es sei denn, sie beruhen auf den im Punkt 4.4 genannten Ausschlüssen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht in den Fällen, in denen Fehler des Liefergegenstandes Personenschäden (Leben, Körper und Gesundheit) verursachen oder in den Fällen der zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

VII. Rücktrittsrechte

1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird.

2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnitts IV. 4 der Lieferbedingungen vor und gewährt der Besteller dem im Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Frist, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.

3. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, wenn dem Lieferer Nachbesserungs- bzw. Nachlieferungsversuche zweimal missglückt sind.

4. Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnitts IV. der Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistungen erheblich Verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

5. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

VIII. Eigentumsvorbehalte

1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Erfüllung der Forderung vor. Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB, so behält sich der Lieferer das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen des Lieferers gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt jedoch dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen dem Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Er darf aber nicht über solche Forderungen durch Abtretung an Dritte verfügen.

3. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Lieferer kann verlangen, daß der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einsatz erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die dem Lieferer nicht gehören weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Lieferer und Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

4. Das Recht des Bestellers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder anderen bestehenden Verträgen nicht erfüllt. Der Lieferer ist dann ohne Nachfrist oder Rücktrittserklärung berechtigt, das Betriebgelände des Bestellers zu betreten und die Vorbehaltsware selbst in Besitz zu nehmen, und sie unbeschadet der Zahlungs- oder sonstigen Verpflichtungen des Bestellers dem Lieferer gegenüber durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglichst zu verwerten. Der Verwertungserlös wird dem Besteller nach Abzug der Kosten auf seine Verbindlichkeiten angerechnet. Ein etwaiger Überschuß wird ihm ausbezahlt.
5. Wir verpflichten uns, die bestehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Marktwert die zu sichernde Forderung um 20% übersteigt.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht Datenschutz

1. Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen ist der Sitz des Lieferers.

2. Werden Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht, ist dafür ausdrücklich das Amtsgericht Freiburg als zuständig vereinbart. Gleiches gilt auch bei unbekanntem Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthaltsort des Bestellers zum Zeitpunkt der Klageerhebung. Im übrigen sind die Zivilgerichte in Freiburg örtlich zuständig, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, oder er in der Bundesrepublik keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem deutschen Recht. Ergänzend gelten in diesem Fall die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs für Handelsgeschäfte unter Vollkaufleuten, des
Bürgerlichen Gesetzbuchs für Nichtkaufleute.

3. Die Geltung der einheitlichen Kaufgesetze (UN-Kaufrecht, Haager Übereinkommen) ist ausgeschlossen.

4. Der Besteller wird darauf hingewiesen, dass von uns personenbezogene Daten (Name, Anschrift und Rechnungsdaten) zur Geschäftsabwicklung gespeichert, verarbeitet und an Wirtschaftsauskunfteien übermittelt werden können. In diesem Zusammenhang werden wir den Wirtschaftsauskunfteien ggf. auch Daten über eine vertragsgemäße oder nicht vertragsgemäße Abwicklung der mit dem Besteller eingegangenen Vertragsbeziehung melden. Diese Meldungen dürfen gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung unserer berechtigten Interessen oder der berechtigten Interessen eines Vertragspartners der Wirtschaftsauskunftei oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch die schutzwürdigen Belange des Bestellers nicht beeinträchtigt werden. Die Wirtschaftsauskunftei speichert die Daten, um den ihr angeschlossenen Unternehmen Informationen zur Kreditwürdigkeit von Kunden geben zu können. Die Wirtschaftsauskunftei stellt den ihr angeschlossenen Unternehmen die Daten nur zur Verfügung, wenn diese ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung glaubhaft darlegen.

X. Nichtigkeitsklausel

1. Sollten einzelne Bestimmungen der Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein, so berührt das die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht.

Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Download im PDF.

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