Allgemeine Versand- und Verpackungsvorschriften

Allgemeine Versand- und Verpackungsvorschriften

I. Zweck

1. Diese allgemeinen Versand und Verpackungsvorschriften sollen dem Zweck dienen den Ablauf zwischen m-tec® mathis technik gmbh, kurz m-tec® und Lieferanten effektiver zu gestalten. Ein reibungsloser Ablauf für beide Seiten sowie die Vermeidung von Verpackungsmüll zum Wohle der Umwelt soll hierbei im Vordergrund stehen. Die strikte Einhaltung dieser Richtlinien ermöglicht uns einen störungsfreien Betrieb und erspart Ihnen mögliche Reklamationen. Des Weiteren sind diese Vorschriften ebenfalls Bestandteil unserer Einkaufsbedingungen und nicht an die getroffenen Lieferkonditionen gebunden. Die Kosten hierfür sind wenn nicht anders vereinbart im Teilepreis enthalten.

II. Anlieferung

2. Werden die folgenden Punkte nicht berücksichtigt ist eine Warenannahme auf dem m-tec® Werksgelände nicht möglich und die Annahme wird verweigert. Der Lieferant hat auch das anliefernde Unternehmen über die Sicherheitshinweise für Besucher/ Spediteure bei m-tec® zu informieren und diese ihm ggf. schriftlich auszuhändigen.

  • Anlieferadresse
    Die Anlieferadresse sowie die jeweilige Warenannahmen Zone auf dem m-tec® Werksgelände ist der Bestellung zu entnehmen.
  • Anlieferzeiten
    Die Anlieferzeiten bei m-tec® sind:
    Montags bis Freitags von
    07:30 bis 09:30
    09:45 bis 12:00
    12:30 bis 15:30

Innerhalb der Pausen sowie außerhalb der oben genannten Zeiten findet keine Warenannahme statt. Außerhalb dieser Zeit ist das Werkszufahrtstor der m-tec® für Lieferanten und Transportdienstleister geschlossen.

III. Transportsicherheit

1. Hierbei legt m-tec® die Verantwortung in die Hände Ihrer Lieferanten die in der Pflicht sind, dass die Ware in einem einwandfreien Zustand, in der vereinbarten Qualität und zum richtigen Zeitpunkt an der Warenannahme eintrifft. Die Verpackung (offen oder geschlossen) muss also die Schutzfunktion in qualitativer und quantitativer Hinsicht voll erfüllen (siehe §§ 407 ff. HGB), sowie die Waren gegen Witterung und andere Umwelteinflüssen schützen. Auch die Dauer und Art des Transportweges und den daraus folgenden Belastungen für die Ware ist mit einzubeziehen sowie die Ladeeinheit gegen verrutschen zu sichern.

IV. Physische Verpackung

1. Unter den Gesichtspunkt so viel wie nötig und so wenig wie möglich ist die Wahl des Transportmittel sowie der Packmittel mit einem Optimum an Verpackungsschutz für die Ware in Einklang zu bringen. Generell bevorzugt werden Packmittel die im Austauschverfahren bei der Warenannahme abgehandelt werden können. Dazu zählen Europaletten, Gitterboxen und Europaletten mit Aufsatzrahmen. Dabei ist unbedingt darauf zu achten, dass das Packmittel sowie das Lagerhilfsmittel optimal ausgenutzt werden. Gleichbedeutend ist es aber auch so zu verpacken, das sich die Ware direkt einlagern lässt um Verpackungsmüll und unnötiges umpacken zu vermeiden. Sollten Sie hierzu einige Beispiele von m-tec® benötigen sprechen Sie uns bitte an. Zusätzlich ist sicher zu stellen das einzelne Artikel zur Kommissionierung entnommen werden können.
Verpackungsanleitung 1

V. Packmittel

1. Alle Packstoffe sind unter dem Aspekt Wiederverwertbarkeit und Recycling zu wählen. Unnötige Umverpackungen sind zu vermeiden, wobei die Schutzfunktion der Ware in jedem Fall gegeben sein muss. Es liegt im Ermessen des Lieferanten den Umfang zu wählen. Ab einer Stückzahl von 100 ME pro Bestellung sind vom Lieferanten VPE zu bilden. m-tec® gibt hier einen Richtwert vor 10-20% der Gesamtmenge in jeweils eine Verpackungseinheit abzupacken. Andere Mengen Verhältnisse der VPE sind in Einzelfällen bei plausibler Begründung möglich, der generelle Ausschluss jedoch nicht. VPE aus Folie dürfen nur aus PE (Polyethylen) bestehen und ein maximales Bruttogewicht von 5kg haben pro einzelne VPE haben.

VI. Lagerhilfsmittel

1. Alle Lager und Transporthilfsmittel sind nach Möglichkeit als Mehrweg zu gestallten. Diese werden in nachfolgend in drei Kategorien aufgeteilt. Bei Bezug aus EU und Drittländen sind im Vorfeld vom Lieferanten die jeweiligen Einfuhrbestimmungen abzuklären um somit Gesetzeskonform an m-tec® zu liefern. Die Auslastung der Transporthilfsmittel ist optimal zu gestalten.

Verpackungsanleitung 2

VII. Paletten

1. m-tec® akzeptiert ausschließlich Europaletten mit dem Standardmaß 1200mm x 800mm x 144mm(LxBxH) mit einer maximalen Höhe von 1500mm. Die Lagerfunktion der Palette muss unbedingt eingehalten werden, d.h. die Außenmaße der Palette dürfen nicht überschritten werden. Auch nicht bei Meterwaren und Rollen. Sonderfälle sind im Vorfeld mit m-tec® gesondert abzusprechen. Das maximale Bruttogewicht darf die Höchstgrenze von 900kg nicht überschreiten. Die Kriterien bei denen der Austausch verweigert wird sind in Anlage 1 definiert. m-tec® behält sich vor, im Einzelfall schon bei der Bestellung Europaletten bzw. Industrie/Asiapaletten(1000/1140mm × 1200/1140mm LxB) als Transporthilfsmittel zu wählen welche den IPPC Richtlinien des späteren Empfangslandes entsprechen. Ebenfalls zum Tausch akzeptiert sind Aufsatzrahmen mit dem Standardmaß 1200mm x 800mm x 200mm(LxBxH) in Verbindung mit einer Europalette.

VIII. Euro Gitterbox

1. m-tec akzeptiert ausschließlich Gitterboxen mit dem Standardmaß 1240mm x 835mm x 970mm(LxBxH). Die Lager und Stapelfunktion muss unbedingt eingehalten werden. D.h. die maximale Höhe der Gitterbox darf nicht durch Beladung überschritten werden. Es gilt auch zu beachten dass auch die oberste Schicht gegen Umwelteinflüssen gesichert und geschützt werden muss. Das maximale Bruttogewicht darf die Höchstgrenze von 1500kg nicht überschreiten. Die Kriterien bei denen der Austausch verweigert wird sind in der Anlage 2 definiert.

IX. Kartons

1. Die Manipulationsfunktion der einzelnen Einheiten muss jederzeit gegeben sein d.h. m-tec® akzeptiert nur ein Brutto Maximalgewicht pro einzelnen Karton von 30kg. Die Außenmaße eines einzelnen Kartons darf maximale 600mm x 600mm x 500mm (LxBxH) haben. Bei Einsatz von Schnürbändern ist ein Kantenschutz einzusetzen. Die Stapelfunktion gleichwertiger Kartons muss jederzeit gewährleisten sein. Ist dies einmal technisch nicht möglich muss dies klar und deutlich auf den Kartons gekennzeichnet sein. Es sind auch ausschließlich Recyclings fähige Materialien zu verwenden.

X. Packhilfsmittel

1. Aus Sicherheitsgründen sind Metallklammern sowie Schnürbänder aus Metall bei der Lieferung an m-tec® nicht zulässig. Als Ersatz sind Klebebänder bzw. Schnürbänder aus Kunststoff zu verwenden. Auch bei den Materialien zur Polsterung bzw. zum Ausfüllen der Packmittel sind vorrangig recyclingfähige Stoffe(z. B. Papier/Wellpappe) die auch mehrmals verwendet werden können einzusetzen. In Ausnahmefällen kann auch auf Kunststoffe zurückgegriffen werden. Unzulässig und nicht akzeptiert ist hierbei PVC (Polyvinylchlorid). Zulässig sind PP (Polypropylen), PE (Polyethylen) oder PET (Polyethylenterephthalat) wobei der Einsatz auf ein Minimum zu beschränken ist.
2. Der Einsatz von Styropor insbesondere Styroporpellets /chips ist unzulässig und untersagt.

XI. Anordnung

1. Die einzelne Verpackungseinheit darf ausschließlich eine Artikelnummer beinhalten. Wenn möglich ist eine komplette Bestellung auf einem Lagerhilfsmittel zu verpacken. Die strukturierte Anordnung der Sendung bei verschiedenen Bestellungen/Artikeln auf einem Packmittel ist zwingend notwendig um einen reibungslosen Ablauf des m-tec® Wareneinganges zu ermöglichen. Bei mehreren Artikeln auf einer Palette ist die Aufteilung von schwer nach leicht(sprich von unten nach oben) sowie eine horizontale Anordnung gleicher Artikel einzuhalten. Sind mehrere Artikel in einer Bestellung vorhanden sind diese sortenrein zu verpacken sowie mit der jeweiligen m-tec® Artikelnummer deutlich zu kennzeichnen. Gleiches Vorgehen gilt für mehrere Bestellungen die auf einem Packmittel geladen sind(siehe auch 6.2.2). Des Weiteren hat der Lieferant dafür Sorge zu tragen, dass das Packmittel optimal ausgenutzt wird und somit Ressourcen optimal eingesetzt werden können.

Verpackungsanleitung 2

XII. Dokumente

1. Für die Vollständigkeit sowie für die Inhaltliche Richtigkeit hat der Lieferant Sorge zu tragen.
a. Frachtbrief
Zu jeder Sendung ist dem Transportdienstleister ein Frachtbrief auszuhändigen.
Dieser muss mindestens folgende Inhalte haben:

  • i. Absender mit Anschrift
  • ii. Empfänger mit Anschrift sowie Warenannahme Zone der m-tec®
  • iii. Anlieferzeiten der m-tec®
  • iv. Anzahl der zur Sendung gehörenden Packstücke
  • v. Vermerk über Austausch der Ladehilfsmittel
  • b. Lieferschein

Sendungen ohne Lieferschein werden von m-tec® nicht angenommen und die Annahme verweigert. Dies gilt auch, wenn der Lieferschein dem Frachtführer mitgegeben wurde und nicht, wie unten Beschrieben, an der Sendung angebracht wurde.

2. Der Lieferschein ist in einer dafür vorgesehenen Versandtasche auf der Oberseite der Sendung anzubringen. Dabei ist zu beachten dass beim Verschließen dieser nicht verdeckt oder unzugänglich gemacht wird.

Verpackungsanleitung 2

3. Folgende Angaben sind zwingend notwendig für Lieferscheine an m-tec®:

  • i. Absender und Empfänger
  • ii. Vollständige m-tec® Bestellnummer als alphanummerische Zahl
  • iii. Möglichste Lieferscheinnummer des Lieferanten als barcode (2/5 code interleaved)
  • iv. Einzelne Positionen der Bestellung mit Anzahl und Mengeneinheit und m-tec® Teilenummer

Werden mehreren Bestellungen in einer gemeinsamen Sendung verschickt ist eine zusätzliche Packliste mit folgenden Angaben erforderlich:

  • i. Anzahl der Bestellungen mit vollständiger m-tec® Bestellnummer als alphanummerische Zahl und Barcode( Code 2/5 Interleaved/Industrial)
  • ii. Eigene Sendungsnummer zu jeder Bestellung
  • iii. Anzahl und logische Nummerierung der einzelnen Packstücke zu den jeweiligen Sendungsnummern auf dem Packmittel

Verpackungsanleitung 2

XIII. Langzeitlieferantenerklärung

1. Der Lieferant ist dazu verpflichtet jeweils zu Jahresbeginn ohne weitere Aufforderung m-tec® eine Langzeitlieferantenerklärung zukommen zu lassen. Auch im laufenden Jahr sind jederzeit auf Anfrage eine Lieferantenerklärung sowie ein Ursprungszeugnis unverzüglich auszustellen. Für weitere Informationen können Sie hier die aktuellen Vorschriften der EU entnehmen.

XIV. AB und Lieferavis

1. Nach einer Bestellung von m-tec® ist umgehend eine Auftragsbestätigung mit einem Liefertermin (Datum) vom Lieferanten zu versenden. Der bestätigte Liefertermin ist zwingend einzuhalten.
2. Dies ersetzt jedoch nicht den Lieferavis des Lieferanten an m-tec® welcher zusätzlich über die genaue Anlieferzeit mindestens drei Werktage im Voraus informiert.

XV. Wahl des Versandunternehmens

1. m-tec® behält sich vor unter den unten genannten Bedingungen den Transportdienstleister für den Versand selbst zu wählen, wenn die Lieferung durch den Lieferanten unfrei an m-tec® versendet wird.
Vorwahlrecht des Transportdienstleisters wenn:

  • a. Das Bruttogewicht der Sendung 30kg übersteigt
  • b. Wenn aufgrund der Größe als Transportmittel Europaletten mit und ohne Aufsetzrahmen, Gitterboxen oder Größeres verwendet werden.
  • c. Dabei ist nicht die einzelne Bestellung an sich sondern die Komplettlieferung an m-tec® ausschlaggebend. (Können auch mehrere Bestellungen sein)
  • d. Ausnahme sind Kleinstlieferungen in Kartons die die Außenmaße von 600mm x 600mm x 500mm(LxBxH) nicht überschreiten

XVI. Nichterfüllungsanspruch

1. m-tec® behält sich generell das Recht vor, bei Verstoß des Lieferanten gegen die allgemeine Versand- und Verpackungsvorschriften ihm den entstandenen Mehraufwand sowie zusätzlich entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen bzw. diese direkt von den aktuellen Zahlungsverpflichtungen m-tec® gegenüber dem Lieferanten geltend abzuziehen. Zusätzlich fließt ein Verstoß sofort in die Lieferantenbewertung ein und führt somit bei mehrmaligem Verstoß zu einer negativen Bewertung des Lieferanten innerhalb m-tec®.

XVII. Ausnahmen

1. Sind nur dann zulässig, wenn die Punkte I-VIII unter keinen Umständen eingehalten werden können und müssen vor Auftragsbestätigung mit m-tec® geklärt werden. In diesen vereinzelten Fällen, insbesondere zwischen Großlieferanten und m-tec®, kann es zu abweichenden, individuellen Verpackungsvorschriften kommen. In diesem Fall werden Individuelle Vereinbarungen der allgemeine Versand- und Verpackungsvorschriften getroffen. Diese Änderung ist für beide Seiten rechtswirksam und ersetzen nur in diesem Fall den jeweiligen Teilbereich der allgemeine Versand- und Verpackungsvorschriften.

XVIII. Informationen

1. Alle von Ihnen benötigten Informationen zur Umsetzung dieser Vorschriften stellen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. In Einzelfällen sind wir für Fragen von Lieferanten offen, um gemeinsam eine Lösung zu erarbeiten die für beide Seiten von Vorteil sind.

I. Anlage 1

Grundsätzlich ist eine Gitterbox in einem guten Allgemeinzustand ohne größere Korrosion zu liefern. Das heißt die volle Tragfähigkeit ist gegeben und die Gitterbox ist frei von groben Verschmutzungen, sodass die Ladegüter nicht verunreinigt werden (Staubschutzdeckel empfehlenswert). Der Teilwinkelaufsatz zur Stapelung von zwei Gitterboxen muss intakt sein und darf nicht verformt sein. Die Mindestanforderungen an die Kennzeichnung ist rechts zu entnehmen.
Eine Gitterbox ist nicht mehr tauschfähig, wenn eines der folgenden Kriterien gegeben ist:

Verpackungsanleitung 2

Verpackungsanleitung 2

II. Anlage 2

Grundsätzlich ist eine Europallette in einem guten Allgemeinzustand zu liefern. Das heißt die volle Tragfähigkeit ist gegeben und die Palette ist frei von groben Verschmutzungen. Des Weiteren darf kein Nagel aus der Palette herausstehen oder durch abgebrochene Bretter und Klötze freistehen bzw. zu sehen sein.
Eine Europalette ist nicht mehr tauschfähig wenn eine der folgenden Kriterien gegeben ist:

Verpackungsanleitung 2

Allgemeine Versand- und Verpackungsvorschriften zum Download im PDF.

Technology for better building

Cookie Consent with Real Cookie Banner